Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
VAPV 2.1§ 6 Ausbildungsdauer
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens drei Jahre und endet mit der bestandenen Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/6#abs-2 (2) Auf den Vorbereitungsdienst werden 24 Monate der Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der für die Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 geführt haben.